AGB von Fotografie W. Rößner - nachfolgend als
'Fotograf' bezeichnet
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie
gelten als vereinbart mit Bestätigung der Bestellung oder bei anderweitiger
Auftragserteilung mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung durch den
Kunden.
2. Es gelten ausschließlich diese AGB. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen
AGB gelten nicht, außer sie werden vom Fotografen schriftlich bestätigt.
3. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung wie auch für alle
zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen durch den Fotografen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar
auch bei Lieferungen ins Ausland. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Bamberg.
5. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten
Produkte, gleich in welcher technischer Form oder in welchem Medium sie erstellt
wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos,
elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht und
Nutzungsrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Jegliche Bilder sind, in Ermangelung eindeutiger anders lautender
Vereinbarungen, nur für den privaten Gebrauch zugelassen. Eine gewerbliche
Nutzung, anderweitige Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder
Veröffentlichung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Fotografen möglich.
Hierfür gelten gesonderte Angebote und Preise.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen, eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der
besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars
an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes im Sinne vom Paragraphen 60 UrhG hat kein Recht,
das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
6. Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden,
Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken ist erneut
honorarpflichtig.
7. Jegliche Vervielfältigung, Nutzung, Digitalisierung, Speicherung oder
Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art ist nur mit
schriftlicher Genehmigung durch den Fotografen gestattet.
8. Jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-
Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven ist nur mit Genehmigung
durch den Fotografen gestattet.
9. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur unter
der Voraussetzung der Anbringung des vorgegebenen Urhebervermerks "Fotografie W.
Rößner" in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild gestattet.
10. Zusätzlich ist generell bei jeglicher Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten
im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven
ein Link zu http://www.vonWolke7.de in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen
Bild anzubringen.
11. Inhalt, Gestaltung und Aufbau der Website sind urheberrechtlich geschützt.
Alle Rechte sind vorbehalten. Alle Informationen und Daten (Bild, Text, Grafik,
Ton, Video, Programmcode, HTML, Design, Flash oder Animationen) der Website des
Fotografen (www.vonWolke7.de) unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nicht ohne
vorherige schriftliche Genehmigung durch des Fotografen, genutzt, kopiert,
abgeändert, gespeichert oder veröffentlicht werden.
12. Die Negative/Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der
Negative/Daten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung,
Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz,
Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen,
Requisiten, Labor- und Studiomieten ect.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inklusive
Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der
Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in
Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug
durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren
Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach einer
Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf
behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Für
Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder
Daten haftet der Fotograf - wenn nichts anderes Vereinbart wurde - nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Fotograf verwahrt die Negative/Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/Daten nach drei Jahren seit
Beendigung des Auftrags zu vernichten. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für
technischen Datenverlust durch sterben von Festplatten oder nicht mehr lesbare
andere Speichermedien.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der
Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des
Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und
durch wen die Rücksendung erfolgt.
5. Die Reklamationsfrist für vom Fotografen erstellte Aufnahmen endet nach 7
Tagen.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen
Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche
Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt
der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach
zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu
berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des
Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Fotograf die erstellten
Fotos für Eigenpräsentationszwecke verwenden darf.
4. Bei Aufnahmen jeglicher Art ist das Fotografieren und Filmen von dritten
Personen grundsätzlich nicht zulässig. Wenn trotz wiederholter Aufforderung,
dieses zu unterlassen, dem nicht Folge geleistet wird, hat der Fotograf das
Recht, die eigenen Fotoarbeiten sofort zu beenden und Schadenersatzansprüche
geltend zu machen.
VI. Leistungsstörung,
Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat
der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach
Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr
zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf,
sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung
verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang
beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung
zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug kann der
Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild
verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht
entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder
Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der
Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 500 (in
Worten: fünfhundert) Euro für jedes Original und 100 (in Worten: einhundert)
Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein
Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die
der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich
das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war,
entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die
Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber
nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz
oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch
Schadenersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für
Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Geleistete Anzahlungen für Aufträge, die durch Verschulden des Auftraggebers
nicht zustande gekommen sind, verfallen, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten
ein neuer Shootingtermin zustande kommt.
6. Das volle Honorar ist zur Zahlung fällig, wenn der Termin nicht
einvernehmlich geändert wurde.
7. Erscheint der Auftraggeber zum vereinbarten Termin nicht, so ist das volle
Honorar zu zahlen. Der Auftraggeber ist beweispflichtig, dass dem Fotografen
kein Schaden entstanden ist.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers
können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des
Auftrages bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale
Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des
Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur
Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich
übertragen wurde.
3. Erhält der Auftraggeber digitale Dateien auf einem Datenträger, so sind diese
vom Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und
Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des
Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische
Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der
verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des
Paragraphen 8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu
speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern
elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe
auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder
klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit
der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen
solchen Auftrag erteilt. Er stelle den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter
frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und
Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets,
in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den
internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder
ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen
dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und
auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen
oder zur Herstellung von Soft- oder Hardcopies geeignet sind, bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf
elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den
Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und
Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen
verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online
und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann
der Auftraggeber bestimmen.
XI. Vertragsstrafe, Schadensersatz
Bei jeglicher unberechtigt, ohne Zustimmung durch den Fotografen, erfolgten
Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden
Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu
zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
Diese Regelung gilt auch für unterlassene, unvollständig, falsch platzierte oder
nicht zuordnungsfähige Urhebervermerke.
XII. Objektbefliegungen
1. Die Auftragsfertigstellung ist wetterabhängig. Sich daraus und aus
Auftragsstaffelung ergebende Lieferverzögerung gelten als vereinbart und
begründen keinerlei Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.
2. Bei fehlenden individuellen Vereinbarungen über den Erstellungs- und
Lieferzeitraum gilt als Erfüllungszeitraum Mai bis Mitte Oktober des
Auftragsjahres.
3. Individuelle Vereinbarungen über den Lieferzeitraum begründen im Falle des
Nichteinhaltens durch Fotografie W. Rößner ein außerordentliches Rücktrittsrecht des
Auftraggebers, sofern der Liefertermin um mehr als zwei Monate überzogen wurde.
Der Rücktritt vom Auftrag ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Sollte aufgrund der Wetterlage eine Befliegung im Auftragsjahr nicht möglich
sein, so gilt ein beiderseitiges außerordentliches Rücktrittsrecht, welches noch
im Auftragsjahr schriftlich anzuzeigen ist. Sofern hiervon kein Gebrauch gemacht
wird, erfolgt die Befliegung in Absprache mit dem Auftraggeber im nächsten Jahr
zu gleichen Vorjahres-Konditionen.
XIII.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz
des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des
Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
XIV. Salvatorische
Klausel
Soweit Bedingungen der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Bedingungen
weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung
ersetzt.
Fotografie W. Rößner
Inhaber: Wolfgang Rößner
Bahnhofstraße 7
97353 Wiesentheid
Tel. 09383/904933